Diese Regelungen gelten NICHT für die Privatwirtschaft.


§ 10
BDSG
"Unabhängigkeit"

(1) Die oder der Bundesbeauftragte handelt bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und bei der Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse völlig unabhängig. Sie oder er unterliegt weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersucht weder um Weisung noch nimmt sie oder er Weisungen entgegen.
(2) Die oder der Bundesbeauftragte unterliegt der Rechnungsprüfung durch den Bundesrechnungshof, soweit hierdurch ihre oder seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.


Diese Seite ist auch über die kurze URL http://www.bdsg2018.de/de/10.htm adressierbar.
back next

Möchten Sie die EU Datenschutz-Grundverordnung Schritt für Schritt umsetzen? Wünschen Sie sich konkrete Erläuterungen und durchdachte Checklisten? Streben Sie Datenschutz-Compliance an? Dann ist der PrivazyPlan® genau das Richtige für Sie.

© SecureDataService, Nicholas Vollmer, Priorstr. 63, D-41189 Mönchengladbach, Germany, +49 2166 96523-38, info@privazyplan.eu (siehe Impressum / Datenschutz) (18.09.2018)