| § 42 BDSG "Strafvorschriften"
| | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich nicht allgemein zugängliche personenbezogene Daten einer großen Zahl von Personen, ohne hierzu berechtigt zu sein,
| | | 1. einem Dritten übermittelt oder
|
| | | 2. auf andere Art und Weise zugänglich macht
|
| | und hierbei gewerbsmäßig handelt.
| | (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,
| | | 1. ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet oder
|
| | | 2. durch unrichtige Angaben erschleicht
|
| | und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.
| | (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche, die oder der Bundesbeauftragte und die Aufsichtsbehörde.
| | (4) Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 darf in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden oder seine in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwendet werden.
|
|
|
|
Möchten Sie die EU Datenschutz-Grundverordnung Schritt für Schritt umsetzen? Wünschen Sie sich konkrete Erläuterungen und durchdachte Checklisten? Streben Sie Datenschutz-Compliance an? Dann ist der PrivazyPlan® genau das Richtige für Sie.
© SecureDataService, Nicholas Vollmer, Priorstr. 63, D-41189 Mönchengladbach, Germany, +49 2166 96523-38, info@privazyplan.eu (siehe Impressum / Datenschutz) (18.09.2018) |
|