§ 43
BDSG
"Bußgeldvorschriften"

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 30 Absatz 1 ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt oder
2. entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 werden keine Geldbußen verhängt.
(4) Eine Meldung, die der Meldepflichtige nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 erteilt hat, oder eine nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgte Benachrichtigung darf in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen ihn oder in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichnete Angehörige des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwendet werden.


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